Fristlose Kündigung

Die Kündigung eines Mietvertrages unterliegt zu allererst der Schriftform gem. §568 I BGB. D.h. Kündigungen per Fax, Mail, SMS oder mündlich sind nichtig. Der Vermieter kann jedoch nicht frei nach belieben einen Wohnraummietvertrag kündigen. Hierfür erforderlich ist es, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Kündigung vom Vermieter muss die wichtigen Gründe, die zur Kündigung geführt haben, im Kündigungsschreiben angeben. Liegt der Kündigungsgrund beispielsweise in einer Vertragspflichtverletzung, so ist grundsätzlich vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Entscheidend ist in jedem Fall der Nachweis des Zugangs der Kündigung.

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