Der Begriff „Negativmerkmal“ wird im Bereich personenbezogener Daten dahingehend verstanden, dass er auf eine schlechte Bonität des Betroffenen hinweist. Der aus dem Datenschutzrecht stammende Begriff wird dort im Zusammenhang mit der Befugnis einer verantwortlichen Stelle verwandt, die bekannten Bonitätsdaten eines Betroffenen übermitteln zu dürfen. Im Gegensatz zu den positiven Daten, welche sich auf die Grunddaten des Betroffenen beziehen, attestieren negative Merkmale eine negative Zahlungsprognose. Dieses Ergebnis wird durch die Summe von Einzelmerkmalen, wie z.B. Alter, Wohnort, Insolvenzverfahren, die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, u.a. gebildet. Hierbei werden „weiche“ und „harte“ Merkmale unterschieden. Die letztgenannten Beispiele sind den harten Merkmalen zuzuordnen, während das Alter und der Wohnort zu den weichen Merkmalen zählen. Harte Merkmale sind grundsätzlich beweiskräftige Informationen, die oftmals durch eine gerichtliche Bestätigung verifizierbar sind. Weiche Merkmale haben hingegen eine nur bedingte Aussagekraft. Bereits außergerichtliche Mahnungen, Mahnbescheide oder eine Klageerhebung haben einen Einfluss auf die Bonität einer Person. Die Unterscheidung findet sich Heute in dem §28a BDSG wieder. Es werden für die Übermittlung der Negativmerkmale unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Die Übermittlung weicher Negativmerkmale ist hierbei an strengere Voraussetzungen geknüpft, als bei harten Negativmerkmalen.
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