Räumungsklage

Wenn der Mieter die Wohnung verlassen muss (z.B. aufgrund einer Kündigung), diese aber nicht verlässt, kann der Vermieter seine Rechte im Wege einer Räumungsklage durchsetzen.
Sie ist auf die Herausgabe der Mietsache gerichtet. Im Falle des Obsiegens erlässt das Gericht ein Räumungsurteil. Mit diesem kann nach Rechtskraft des Urteils bzw. Ablauf der Räumungsfrist die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dies gilt nur gegenüber der verklagten Person bzw. den verklagten Personen. Gegen dort nicht aufgeführte Personen kann keine Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Eine Zwangsräumung erfolgt nur aufgrund richterlichen Beschlusses. Sollte die Räumung für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen, so besteht Räumungsschutz.

Ähnliche Einträge

Nach oben scrollen