Vermieterpfandrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem Vermieter das Recht ein, seine fälligen Forderungen gegen den Mieter im Wege der Pfändung und Verwertung von Eigentum des Mieters zu befriedigen. Der Vermieter kann für den Fall, dass der Mieter die Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, Sachen des Mieters, die dieser in die Wohnung eingebracht hat, verwerten. Dies betrifft alle Sachen des Mieters, wie z.B. Möbel, ggf. KFZ, u.a. Ausgenommen sind unpfändbare Sachen, die zur Lebensführung benötigt werden. Das Vermieterpfandrecht entsteht mit dem Einbringen in die gemietete Wohnung und Endet mit dem Entfernen der Sache vom Grundstück. Das Vermieterpfandrecht gestattet es dem Vermieter im Wege der Selbsthilfe daran zu hindern eingebrachte Sachen ohne Zustimmung aus der Wohnung zu entfernen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts erklärt wurde. Geht dann innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung ein, kann die Verwertung, beispielsweise durch Versteigerung, erfolgen.
Eine Räumung der Wohnung in dieser Zeit kann der Mieter nicht vornehmen, weswegen der Vermieter für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung verliert.

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