Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die Umgangssprachlich auch als „Hand heben“ oder Offenbarungseid bezeichnete eidesstattliche Versicherung hat in unserem Recht die Bedeutung, dass der Versichernde eine bestimmte Erklärung „an Eidesstatt versichert.“ D.h. er beteuert, dass seine Erklärung der Wahrheit entspricht. Die Lüge bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Beispielsweise ist die e.V. im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung für die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses notwendig und führt zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Für die Dauer von 3 Jahren ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht möglich.

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