Als Insolvenz wird die Situation eines Schuldners bezeichnet, der Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, nicht erbringen kann. Hierbei kann unterschieden werden zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Die Insolvenzordnung sind die Voraussetzungen und das gesetzlich vorgesehene Verfahren bestimmt. Für Privatinsolvenzen (Verbraucherinsolvenzen) gelten andere Regelungen als für Regelinsolvenzen (Unternehmensinsolvenzen). Das Insolvenzverfahren wird u.a. auf Antrag des Schuldners beim Amtsgericht eröffnet. Gegebenenfalls wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der verschiedene Aufgaben hat. Beispielsweise kann das pfändbare Einkommen des Schuldners unter die Verwaltung des Insolvenzverwalters gestellt werden. Dieser hat grundsätzlich zur Aufgabe die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Unternehmens zu prüfen, damit Forderungen von Gläubigern bedient werden können. Wenn die Mittel des Schuldners ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Verfahren eröffnet. Bei natürlichen Personen hat das Insolvenzverfahren zum Ziel letztlich durch Restschuldbefreiung nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase, dem Schuldner einen neuen Start zu ermöglichen.
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