Die Bürgschaft kann in verschiedenen Varianten abgegeben werden. Vom Grundsatz ist festzuhalten, dass der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einzustehen. Insoweit handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger zugunsten des Dritten, der als Hauptschuldner bezeichnet wird. Der Gläubiger sichert sich durch die Bürgschaft, für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ab. Klassisches Beispiel ist der Kreditnehmer, der vom Kreditinstitut aufgefordert wird eine Bürgschaft beizubringen, um den gewünschten Kredit zu erhalten. Gesetzlich normiert ist die Bürgschaft in den §§765 ff BGB. Tritt der Sicherungsfall ein, muss der Gläubiger grundsätzlich zunächst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen, bevor er gegenüber dem Bürgen Forderungen stellen kann. Dies wir als sogenannte Einrede der Vorausklage gem. §771 BGB bezeichnet. Diese ist jedoch vertraglich abdingbar und wird in der Praxis üblicherweise ausgeschlossen (sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft). Für den Fall der Inanspruchnahme kann der Bürge später beim Hauptschuldner ausgleich verlangen. Bürgschaften können sittenwidrig gem. § 138 I BGB sein, wenn der Bürge durch das Eingehen der Bürgschaft „“krass““ finanziell überfordert wird, die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde und der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt hat (ständige Rechtsprechung vgl. beispielsweise BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 330/05 m.w.N.).
Unterschieden werden von der „normalen“ Bürgschaft die Bürgschaft auf erstes Anfordern, die Globalbürgschaft, die Ausfallbürgschaft, Höchstbetragbürgschaft, die Zeitbürgschaft, die Nachbürgschaft, die Rückbürgschaft, die Mitbürgschaft, die Sicherungsbürgschaft und die Mietbürgschaft.


