Inkasso

Unter dem Begriff Inkasso wird der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen verstanden. Dies ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtig. Inkassounternehmen müssen sich daher offiziell registrieren lassen, um ihre Tätigkeit auszuüben. Es werden unterschiedliche Formen des Inkasso unterschieden.
1. Das Inkassounternehmen wird im Auftrag des Gläubigers tätig.
2. Das Inkassounternehmen wird im Auftrag des Gläubigers tätig, ist jedoch bevollmächtigt die Zahlung im eigenen Namen zu verlangen.
3. Das Inkassounternehmen lässt sich die Forderung zum Zwecke der Einziehung abtreten (Inkassozession).
4. Das Inkassounternehmen kauf dem Gläubiger die Forderung ab.
Eine Vergütungsordnung wie bei Rechtsanwälten gibt es für Inkassodienstleistungen nicht. Die Vergütung ist daher frei verhandelbar. Viele Inakssounternehmen orientieren sich jedoch an dem anwaltlichen Vergütungssystem. Abhängig von der Art des gewählten Inkassos und dem Vorliegen oder auch Nichtvorliegen eines vollstreckbaren Titels schwankt daher die Vergütung der Inkassotätigkeit. Als Rechtsverfolgungskosten sind die Inkassokosten grundsätzlich vom Schuldner zu tragen.

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