Ein Mietvertrag über Wohnraum ist ein gegenseitiger Vertrag, der von den Parteien formfrei gestaltet werden kann. D.h. auch ein mündlich geschlossener Mietvertrag ist wirksam. Grundsätzlich ist ein Mieter in diesem Fall auch besser gestellt, als beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. In den allermeisten Wohnformularverträgen sind übliche Vereinbarungen getroffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Beispielsweise hat ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen. Lediglich für den Fall, dass ein befristeter Mietvertrag über einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen werden soll, gilt zwingend die Schriftform, §§ 550, 126 BGB. Die Nichteinhaltung hat zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist. Der Vermieter hat dem Mieter gegen Zahlung der vereinbarten Miete den im Vertrag bezeichneten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Über die vertraglichen Hauptverpflichtungen hinaus bestehen im Mietverhältnis erhebliche Nebenpflichten der Vertragsparteien zueinander.
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