Das DEMDA Rechtslexikon

Mietpreller

Der Begriff Mietnomaden ist neueren Ursprungs leitet sich von den Wandervölkern, die nicht an einem Ort sesshaft sind, ab. Gemeint sind Mieter, die Häuser oder Wohnungen anmieten und ohne zu zahlen, sich dem Zugriff des Vermieters entziehen, sobald dieser auf die Zahlung drängt. Dieses weiterziehen in den nächsten Wohnraum spiegelt sich in der Begrifflichkeit wieder. […]

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Mietvertrag

Ein Mietvertrag über Wohnraum ist ein gegenseitiger Vertrag, der von den Parteien formfrei gestaltet werden kann. D.h. auch ein mündlich geschlossener Mietvertrag ist wirksam. Grundsätzlich ist ein Mieter in diesem Fall auch besser gestellt, als beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. In den allermeisten Wohnformularverträgen sind übliche Vereinbarungen getroffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Beispielsweise

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Mietzahlung

Als Synonym für den Begriff Miete werden Mietzins und Mietzahlungen gleichfalls benutzt. Vermieter und Mieter können grundsätzlich die Höhe der Miete aushandeln. Die Zahlung der Miete ist die vertragliche Verpflichtung des Mieters, §535 II BGB. Bei der Höhe der Miete ist zu beachten, dass es nicht zu Mietwucher kommen darf.

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Mietzins

Als Synonym für den Begriff Miete werden Mietzins und Mietzahlungen gleichfalls benutzt. Vermieter und Mieter können grundsätzlich die Höhe der Miete aushandeln. Die Zahlung der Miete ist die vertragliche Verpflichtung des Mieters, §535 II BGB. Bei der Höhe der Miete ist zu beachten, dass es nicht zu Mietwucher kommen darf.

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