Datenschutz

Je, sensibler die Daten, desto wichtiger der Datenschutz

Aus „weichen Negativmerkmalen“

können echte Härtefälle werden

Die Bonitätsdaten der öffentlichen Schuldnerverzeichnisse in Deutschland, Österreich und der Schweiz bilden die unverzichtbare Grundlage unserer Auskünfte. Doch die Bonitätsauskunft der DEMDA kann mehr und weist deutlich höhere Trefferquoten auf. Denn die Bonitätsdaten der DEMDA stammen aus verschiedenen Quellen und schließen neben den o.g. als „harten Negativ-merkmalen“ bezeichneten Daten auch Informationen aus Inkassoverfahren im vorgerichtlichen und gerichtlichen Bereich mit ein (sogenannte „weiche und mittlere Negativmerkmale“).

Diese Daten beziehen wir von diversen namhaften Anbietern, die Inkassoinformationen verschiedenster Branchen (Telekommunikation, Versandhandel, Energieversorger etc.) sammeln. Sie lassen sich als vorzügliche Frühindikatoren für die Identifikation von Zahlungsstörungen verwenden.

Je sensibler die Daten, desto wichtiger der Datenschutz

Die strengen Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) bilden den Rahmen für unsere Arbeit. Um diesen hohen Anforderungen im täglichen Umgang mit einer großen Zahl personenbezogener Daten gerecht werden zu können, genießen Datenschutz und Datensicherheit  bei der DEMDA allerhöchste Priorität.

Neben unserer Datenschutz-Philosophie informieren wir Sie auf den folgenden Seiten auch über die aktuelle Rechtslage sowie die zulässige Speicherdauer und die gesetzlichen Löschungsfristen.

Philosophie

Umfangreiche organisatorische und technische Maßnahmen garantieren den Schutz dieser Daten und Informationen entsprechend der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der bereichsspezifischen Vorschriften (z.B. Telekommunikationsgesetz).
Die Festlegung der Datenschutz- und Datensicherheits-Richtlinien erfolgt durch
den Geschäftsbereich Recht in Zusammenarbeit mit den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und dem IT-Sicherheitsbeauftragten.

Erforderlichenfalls findet eine Abstimmung mit der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde und/oder mit externen Datenschutz-Experten statt.

Die Daten, die die teilnehmenden Vermieter mitteilen, werden nur dann gespeichert und Dritten zugänglich gemacht, wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, also die Speicherung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bremer Landesbeauftragten für den Datenschutz erstellt worden.

Die teilnehmenden Vermieter werden darauf hingewiesen, dass ihre Daten zum ausschließlich internen Gebrauch elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

Rechtsgut Datenschutz

 

Die Möglichkeiten zur Erhebung und Erfassung personenbezogener Daten sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblichen Einschränkungen unterworfen. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesdatenschutzgesetz eine Regelung geschaffen, die dazu dient, dass es Dritten erschwert beziehungsweise untersagt wird, personenbezogene Daten zu sammeln beziehungsweise zu verarbeiten. Das höchste deutsche Gericht, das BVerfG, hat in einer viel beachteten Entscheidung ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen.

1. Was ist erlaubt?

In diesem Umfeld muss eine Datenbank, die personenbezogene Daten über Mieter sammelt auch und stets die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung der Mieter berücksichtigen. Nur dann, wenn Interessen des Vermieters betroffen sind, die das Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen, ist die Erhebung und Erfassung von personenbezogenen Mieterdaten rechtlich unbedenklich. Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Mieterdaten stellt in diesem Falle die Wahrnehmung berechtigter Interessen dar.

2. Berechtigtes Interesse

Durch die Gestaltung der Parameter, die Grundlage der Auskunft sind, ist gewährleistet, dass nur solche Verstöße des Mieters zu einer negativen Auskunft führen, die so erheblich sind, dass die Weitergabe die Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellt.

3. Vermieterdaten

Auch die Erhebung und Erfassung von personenbezogenen Daten der Vermieter unterliegt den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Vermieter erteilen ihre Einwilligung in die Speicherung und Verarbeitung der Daten mit dem Abschluss des Vertrages. Es ist sichergestellt, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Daten erhalten. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Vermieter.

Zulässige Speicherungsdauer

 

DEMDA beachtet bei der Speicherung und Übermittlung der Daten folgende gesetzliche Löschfristen:

Löschung von Daten, denen vorgerichtliche und gerichtliche Inkasso- bzw. Beitreibungsmaßnahmen zugrunde liegen

Bezüglich der Löschung von Daten, denen vorgerichtliche und gerichtliche Inkasso- bzw. Beitreibungsmaßnahmen zugrunde liegen („weiche“ und „mittlere“ Negativmerkmale), gelten die Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG).

Gem. § 35 Abs. 2 Ziff. 4 BDSG sind Daten, sofern sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden, zu löschen, wenn eine Prüfung am Ende des vierten* Jahres nach ihrer erstmaligen Einspeicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist. Dies bedeutet, dass Daten aus dem vorgerichtlichen und gerichtlichen Bereich längstens für die Dauer von vier Jahren gespeichert werden dürfen, es sei denn, der Schuldner hat in der Forderungsangelegenheit, die der Datenspeicherung zugrunde liegt, auch nach diesen vier Jahren noch keinen Ausgleich herbeigeführt.
* gem. dem am 23.05.2001 in Kraft getretenen, novellierten BDSG)

Daten, denen (lediglich) vorgerichtliche Inkassoverfahren zugrunde liegen („weiche Merkmale“), werden, sofern ein Ausgleich derselben vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen bzw. vor Mahnbescheidsantrag erfolgt, nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht, zumal die Daten, im Gegensatz zu den Daten aus dem gerichtlichen Bereich, nicht unbedingt auf anhaltende Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit schließen lassen.

Gesetzliche Löschfristen

 

1. Löschung von Daten, denen Schuldnerverzeichnis – Eintragungen zugrunde liegen

Bezüglich der Löschung der Daten, denen Schuldnerverzeichnis – Eintragungen zugrunde liegen („harte“ Negativmerkmale: EV, HB, HV, EEV und WEV), gelten spezielle Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), die den o.a. (allgemeinen) Löschvorschriften des BDSG vorgehen.

Schuldnerverzeichnis – Eintragungen sind gem. § 915 a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) spätestens nach Ablauf von drei Jahren, d.h. am Ende des dritten (!) Jahres zu löschen. Sie gelten jedoch gem. § 915 b Abs 2 ZPO nach (taggenau (!)) drei Jahren als gelöscht, d.h. sie unterliegen dann, obwohl noch gespeichert, nicht mehr der Beauskunftung.

2. Löschung von Daten, denen Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren zugrunde liegen

Derartige Daten sind, aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, spätestens am Ende des fünften Jahres zu löschen und dürfen taggenau nach 5 Jahren nicht mehr beauskunftet werden.

3. Für den Teilnehmer geltende Löschfristen

Die o.a. Löschfristen sind grundsätzlich auch vom Teilnehmer zu beachten, sofern dieser in datenschutzrechtlich zulässiger Weise, d.h. in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 1 BDSG eine (hausinterne) Speicherung der im Rahmen der Bonitätsanfragen seitens der DEMDA übermittelten Informationen bzw. Daten vornimmt.

Maßgeblich für die Speicherung bzw. Löschung von personenbezogenen Daten beim bzw. durch den Teilnehmer ist (eigentlich) § 35 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG. Nach dieser Vorschrift sind Daten, die, wie dies beim Teilnehmer der Fall ist, für eigene Zwecke verarbeitet werden, zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die o.a. Vorschriften sozusagen Vorrang vor dieser Vorschrift haben. In Zweifelsfällen ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Teilnehmers zu Rate zu ziehen.

Woher unsere Daten stammen und wer sie einsehen darf

Hier erfahren Sie alles über die Zulässigkeit der Erhebung und Übermittlung unserer Bonitäts-, Schuldnerverzeichnis- und Insolvenzdaten sowie die Rechte betroffener Mieter, die Einsicht in zu ihnen gespeicherte Datensätze erhalten möchten.

Datenerhebung: die Zulässigkeit

1. Inkasso-Daten

Die Übermittlung der bei Inkassounternehmen generierten Bonitäts-Daten und die Speicherung ist gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG – und zwar ohne Einwilligung des Betroffenen (!) – dann zulässig, wenn

  • dies zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter (z.B. Kredit gebende Wirtschaft) erforderlich ist und
  • kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene (= Schuldner) ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat

Grundsätzlich sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, wenn es sich um Daten handelt, die die Zahlungsunfähigkeit und/oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen belegen (z.B. Daten zu unwidersprochenen Mahnbescheiden)

2. Schuldnerverzeichnis-Daten

Bei den Schuldnerverzeichnissen, die durch die örtlich zuständigen Amtsgerichte geführt werden, handelt es sich um Register, in die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 915 b Abs. 1 ZPO) Einsicht genommen werden kann.

Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnissen setzt jedoch entsprechende Bewilligungen durch die Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten voraus. Der Partner von DEMDA verfügt bundesweit über diese Bewilligungen. Bezieher von Schuldnerverzeichnis-Abdrucken unterliegen zudem den Vorschriften der §§ 915 ff ZPO sowie der Schuldnerverzeichnisverordnung. Diese regelt z.B. die Erteilung von Auskünften in automatisierten Abrufverfahren.
Der Bezug der SchuV-Abdrucke ist kostenpflichtig.

3. Insolvenz-Daten

Gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung werden bestimmte Informationen zu Insolvenzverfahren von Verbrauchern und Unternehmen (u.a. die Eröffnung solcher Verfahren) in dem vom Insolvenzgericht bestimmten Medium (z.B. Tageszeitung, Staatsanzeiger, Bundesanzeiger oder in einem elektronischen System z.B. Internet) öffentlich bekannt gemacht.

Da es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung um allgemein zugängliche Quellen handelt, ist die Erhebung und Speicherung der betreffenden personenbezogenen Daten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.

Datenübermittlung an Dritte: die Zulässigkeit

Zulässigkeitserfordernis für die DeMDa-seitige Übermittlung von personen-bezogenen Daten an Dritte (Kunden) ist, dass von diesen ein „berechtigtes Interesse“ an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 a) BDSG).

Berechtigtes Interesse

 Grundsätzlich jedes potenzielle bzw. bereits verwirk- lichte wirtschaftliche Risiko (z.B. beantragter oder bewilligter Kredit) begründet ein „berechtigtes Interesse“.
(Das von den Auskunftsempfängern mitgeteilte berechtigte Interesse (Anfragegründe) ist durch DEMDA aufzuzeichnen und stichprobenhaft zu überprüfen. Der Auskunftsempfänger muss auf Anforderung detaillierte Informationen bereitstellen (z.B. Kreditantrag, Warenbestellung)).

Schutzwürdiges Interesse

 Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen dahingehend, dass seine Daten nicht an Dritte weiter gegeben werden, liegt dann nicht vor, wenn

  • die Informationen auf objektiven Tatsachen (Angaben über die Zahlungsunfähigkeit
    bzw. -unwilligkeit des Schuldners) beruhen und
  • diese Informationen für Dritte erforderlich sind, insbesondere zur
    Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen und
  • der Betroffene (Schuldner) keine Einwände erhoben hat.

Rechte der von der Datenspeicherung Betroffenen

Mieter können bei uns unentgeltlich Auskunft über die zu ihnen gespeicherten personenbezo­genen Daten erhalten, wenn diese Daten nicht für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Bitte nutzen Sie hierfür unseren Bereich „Eigenauskunft“.

Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Dritte und die Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen, soweit er nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 BDSG), z.B. durch entsprechende Hinweise in Datenschutzklauseln in Antrags-/Bestellformularen.

  • Auf Verlangen des Betroffenen muss diesem über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft erteilt werden („Selbstauskunft“) (§ 34 Abs. 1 BDSG)
  • Sperrung der personenbezogenen Daten, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich ihre Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit nicht feststellen lässt (§ 35 Abs. 4 BDSG)
  • Berichtigung erweislich unrichtiger Daten (§ 35 Abs. 1 BDSG)
  • Löschung personenbezogener Daten am Ende des vierten Kalender-jahres nach erstmaliger Speicherung, soweit eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist oder spezialgesetzliche Regelungen (z.B. in ZPO, InsO) nicht kürzere oder längere Löschfristen vorsehen.

Hinweis für Vermieter

Bitte berücksichtigen Sie, dass sämtliche Angaben, die Sie der DEMDA-Datenbank zur Übermittlung an Dritte überlassen, erweislich wahr sein müssen. Negative Daten, die zu Mietern oder sonstigen Vertragspartnern zum Zweck der Übermittlung gespeichert werden, bedeuten stets eine sog. „Kredit-gefährdung“ des Betroffenen, d.h. dass Dritte aufgrund der von Ihnen über die Person gespeicherten Daten stets ein (negatives) Werturteil über die Kredit- bzw. Vertragswürdigkeit dieser Person fällen. Eine solche Einschränkung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann zulässig, wenn sowohl die Angaben erweislich wahr sind, als auch beim Abfragenden ein berechtigtes Interesse vorliegt.
DEMDA kann und wird den Wahrheitsgehalt der Angaben nicht prüfen. Wir möchten an dieser Stelle nur darauf hinweisen, dass die Angabe unwahrer Informationen über den Mieter bzw. Vertragspartner ggf. strafbar ist (Üble Nachrede bzw. Verleumdung) und auch seitens des Betroffenen Schadensersatzforderungen zur Folge haben kann.

Datensicherheit auf unseren Seiten

1. Datenschutz

Die Deutsche Mieter Datenbank GmbH & Co. KG unterliegt der Aufsicht des Landesdatenschutzbeauftragten aus Bremen und verfügt über einen eigenen internen Datenschutzbeauftragten, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren.

2. Verschlüsselung Ihrer Daten

Alle Angaben, die Sie uns in Dialog- und Antragsformularen anvertrauen, werden über das Internet sicher übermittelt. Wir verwenden hierzu ein Übertragungsverfahren, das auf dem SSL (Secure Socket Layer)-Protokoll basiert. Durch den Einsatz des SSL-Protokolls werden persönliche Daten zwischen Ihrem Browser und der DEMDA nur verschlüsselt übertragen. Somit werden Ihre Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt. Um eine sichere Verbindung aufzubauen, verwendet die DEMDA statt des üblichen HTTP-Protokolls das vor fremden Zugriffen gesicherte HTTPS-Protokoll. Damit der von Ihnen benutzte Browser Daten verschlüsselt übermitteln kann, muss innerhalb der Einstellungen das Sicherheitsprotokoll SSL aktiviert sein.

Unsere Zahlungssysteme

Die Deutsche Mieter Datenbank GmbH & Co. KG stellt Ihnen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Alle Zahlungssysteme sind geprüft und unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Als Unternehmen, das mit vertraulichen Informationen arbeitet sind wir auch hier auf einen sicheren Umgang ausgerichtet. Beispielsweise wird unsere Webseite vollständig unter https (sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll) betrieben.

1. Rechnung/Vorkassse

Sie erhalten nach Abschluss der Registrierung eine Rechnung per E-Mail oder wenn gewünscht per Briefpost. Sie zahlen den Rechnungsbetrag per Überweisung auf unser Konto. Nach Zahlungseingang erhalten Sie Ihre Zugangsdaten bzw. die beauftragte Auskunft.

2. Kreditkarte

Bei Zahlung per Kreditkarte mit Visa und MasterCard werden Ihre Karteninformationen selbstverständlich verschlüsselt an unseren Dienstleister ConCardis übermittelt. Sofort nach Zahlungsbestätigung erhalten Sie Zugriff auf Ihr Kundenkonto.

3. Paypal

Nach Abschluss der Bestellung werden Sie auf die PayPal-Seite weitergeleitet. Dort können Sie Ihre bevorzugte PayPal-Zahlungsart wählen und die Zahlung durchführen.

4. Lastschrift

Die Zahlung per Lastschrift ist derzeit nur für die Mietercheck-Pakete möglich. Bitte beachten Sie, dass das Lastschriftverfahren erst mit der zweiten Rechnung zur Anwendung kommt. Sie werden daher gebeten, den ersten Rechnungsbetrag zu überweisen. Benötigen Sie sofortigen Datenbankzugriff, so wählen Sie entweder Zahlung per Kreditkarte oder Paypal.

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